Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 482/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung passte die Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland an das dortige Preisniveau an — basierend auf Eurostat-Daten von 2020, die mittlerweile über sechs Jahre alt sind. Österreichs Indexierungssystem wurde vom Europäischen Gerichtshof als unvereinbar mit dem EU-Freizügigkeitsrecht eingestuft, womit die rechtliche Grundlage der Verordnung entfallen ist. Das Gesetz ist abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kindesabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. 18.11.2020 20011329 NOR40227366
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Zur Bestimmung der Beträge nach §1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2020 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-27=100)“ basiert. (2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 112 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt: Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union Anpassungsfaktor Belgien 114,8 1,025 Bulgarien 52,0 0,464 Dänemark 141,6 1,264 Deutschland 106,8 0,953 Estland 83,0 0,741 Finnland 126,0 1,125 Frankreich 113,6 1,014 Griechenland 86,5 0,772 Irland 132,7 1,184 Island 162,3 1,449 Italien 103,5 0,924 Kroatien 70,2 0,626 Lettland 76,5 0,683 Litauen 68,0 0,607 Luxemburg 129,5 1,156 Malta 85,2 0,760 Niederlande 115,5 1,0
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 318/2018 in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019 und BGBl. II Nr. 366/2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. 18.11.2020 20011329 NOR40227370
KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz