Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021
· V · BGBl. II Nr. 481/2020 · in Kraft seit 2020-11-18
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt den Pensionsanpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest. Die Pensionsanpassung für 2021 wurde vollzogen; die Verordnung hat keine operative Funktion mehr und ist obsolet. Solche jahresspezifischen Anpassungsverordnungen können nach Vollzug aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 mit 1,015 festgesetzt. 17.11.2020 20011328 NOR40227364
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 481/2020 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 17.11.2020 20011328 NOR40227365
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