Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
SchKV · V · BGBl. II Nr. 480/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Richtlinien über die technische Kennzeichnung von Schusswaffen um und dient dem klaren legitimen Zweck, Waffen rückverfolgbar zu machen, um Verbrechen aufzuklären und den illegalen Waffenhandel zu bekämpfen. Die Vorgaben zu Schriftgröße (§ 1), Mindesttiefe (§ 1a) und Materialien (§ 2) entsprechen den EU-Mindestanforderungen ohne erkennbares österreichisches Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Schriftgröße ↗ RIS
Schriftgröße § 1. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden. 17.11.2020 20011327 NOR40227358
§ 1a — Mindesttiefe ↗ RIS
Mindesttiefe § 1a. Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen. 15.05.2025 20011327 NOR40269317
§ 2 — Materialien ↗ RIS
Materialien § 2. (1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass (2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist. 17.11.2020 20011327 NOR40227359
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz