Deregulierung, aber richtig

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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

SchKG · BG · BGBl. I Nr. 117/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Feuerwaffenrichtlinie 2017/853 (und 2021/555) um; die Kennzeichnungspflicht ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz verlangt, dass Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile beim Inverkehrbringen gekennzeichnet werden. Das dient der Rueckverfolgbarkeit von Waffen und damit dem Schutz Dritter vor Missbrauch und setzt eine EU-Richtlinie um. Ein nationales Draufsatteln ueber die EU-Vorgabe hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ↗ RIS

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen § 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese (2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen. (3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen. (4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus sta

§ 4 — Verwaltungsübertretung ↗ RIS

Verwaltungsübertretung § 4. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt. 17.04.2026 20011325 NOR40271953

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz