Radonschutzverordnung
RnV · V · BGBl. II Nr. 470/2020 · in Kraft seit 2020-11-10
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Radon ist ein nachweislich gesundheitsschädliches, natürlich vorkommendes Gas; die Verordnung legt Referenzwerte und Messpflichten an Arbeitsplätzen in belasteten Gebieten fest. Das schützt Beschäftigte vor einem Schaden, den sie selbst nicht erkennen können, und ist ein berechtigter Gesundheitsschutz. Die Regeln folgen den Euratom-Vorgaben. Sie sollten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Referenzwerte ↗ RIS
Referenzwerte § 3. (1) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter. (2) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter. 10.11.2020 20011323 NOR40227247
§ 7 — Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz ↗ RIS
Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz § 7. (1) Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 gelten (2) Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C. (3) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat zu übermitteln. (4) Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren. (5) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen: (6) Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln: (7) Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln: (8) Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die v
§ 8 — Meldepflichten ↗ RIS
Meldepflichten § 8. Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln: 10.11.2020 20011323 NOR40227252
KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz