Deregulierung, aber richtig

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Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

· V · BGBl. II Nr. 467/2020 · in Kraft seit 2020-11-07

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung regelte die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG an Unternehmen, die im COVID-19-Lockdown November 2020 schließen mussten. Die COFAG wurde inzwischen abgewickelt, die Pandemie ist beendet. Die Verordnung hat ihren Zweck vollständig erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 463/2020, direkt betroffen sind (Lockdown-Umsatzersatz) ↗ RIS

Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 463/2020, direkt betroffen sind (Lockdown-Umsatzersatz) § 1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. BGBl. II Nr. 463/2020 09.11.2020 20011320 NOR40227234

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 09.11.2020 20011320 NOR40227235

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz