IQS-WB-Aufwandersatzverordnung
· V · BGBl. II Nr. 466/2020 · in Kraft seit 2020-11-05
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das IQS-Gesetz sieht einen wissenschaftlichen Beirat fuer das Bundesinstitut fuer Qualitaetssicherung im Schulwesen vor; § 7 Abs. 8 IQS-G ermaechtigt den Minister ausdruecklich, dessen Aufwandsentschaedigung per Verordnung zu regeln. Die festgelegten Betraege sind bescheiden: 305 Euro monatlich fuer den Vorsitz (§ 1) und 305 Euro pro Sitzung fuer andere Mitglieder (§ 2) — angemessen fuer eine nebenberufliche wissenschaftliche Beiratststaetigkeit. Ob das IQS insgesamt eine sinnvolle Einrichtung ist, ist eine Frage des zugrundeliegenden IQS-Gesetzes, nicht dieser Ausfuehrungsverordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates ↗ RIS
Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates § 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt. (2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet. (3) Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt. (4) Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungster
§ 2 — Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates ↗ RIS
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates § 2. Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €. 05.11.2020 20011319 NOR40227184
§ 3 — Reiseauslagen ↗ RIS
Reiseauslagen § 3. Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates. BGBl. Nr. 133/1955 05.11.2020 20011319 NOR40227185
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz