Deregulierung, aber richtig

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Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

MFAB-V · V · BGBl. II Nr. 454/2020 · in Kraft seit 2020-10-23

58/01 Bergrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015), umgesetzt durch § 5 dieser Verordnung.

Begründung

Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2015/2193 für mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau um und begrenzt Schadstoffemissionen in die Luft zum Schutz der Allgemeinheit. Dieser Umweltschutz ist EU-rechtlich verpflichtend und schützt Dritte vor Luftverschmutzung. Die Regelung verweist auf die allgemeine Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 und enthält kein erkennbares gold-plating. Sie ist beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sachlicher Geltungsbereich ↗ RIS

Sachlicher Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten. (2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen. 23.10.2020 20011312 NOR40227030

§ 3 — Sinngemäße Anwendung der FAV 2019 ↗ RIS

Sinngemäße Anwendung der FAV 2019 § 3. Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe: 23.10.2020 20011312 NOR40227032

§ 5 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 5. (1) Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt. (2) „Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in § 1 genannten Feuerungsanlagen die in den §§ 170 und 171 MinroG genannten Behörden. 23.10.2020 20011312 NOR40227034

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