Deregulierung, aber richtig

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7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

· V · BGBl. II Nr. 450/2020 · in Kraft seit 2020-10-19

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnete im Oktober 2020 an, welche Schulen im Schuljahr 2020/21 welche COVID-19-Ampelphasen anwenden mussten. Das Schuljahr 2020/21 endete im Sommer 2021 — die Verordnung hat seit Jahren keine operative Wirkung mehr. Es handelt sich um totes Recht, das umgehend formal aufzuheben ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ampelphase „Gelb“ ↗ RIS

Ampelphase „Gelb“ § 1. Für die in der Anlage A genannten Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet. 19.10.2020 20011310 NOR40226963

§ 2 — Ampelphase „Orange“ ↗ RIS

Ampelphase „Orange“ § 2. Für die in der Anlage B genannten Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet. 19.10.2020 20011310 NOR40226964

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildenden Anlagen A und B treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft. 19.10.2020 20011310 NOR40226965

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz