Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit
DVZ · V · BGBl. II Nr. 433/2020 · in Kraft seit 2020-10-09
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, auf welchem technischen Weg die Finanzmarktaufsicht und Revisionsverbände Daten an das Finanzamt für Großbetriebe übermitteln müssen, um die steuerliche Zuständigkeit nach der Bundesabgabenordnung sicherzustellen. Dieser Koordinationsbedarf zwischen Behörden ist legitim. Die Pflicht zur Nutzung von FinanzOnline und zur Datenstromübermittlung ist ein verhältnismäßiges technisches Mittel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde ↗ RIS
Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde § 1. (1) Die elektronische Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 5 BAO hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (2) Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices. (3) Teilnehmer ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. (4) Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller Einrichtungen, welche zum 1. Oktober 2020 über eine Genehmigung aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gesetzes verfügen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen. (5) Alle nach dem 1.
§ 2 — Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands ↗ RIS
Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands § 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des § 5 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 8 BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (2) Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservices. (3) Teilnehmer ist der Revisionsverband. Er kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den er dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. (4) Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller dem Revisionsverband am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen. (5) Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. D
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz