Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

· V · BGBl. II Nr. 431/2020 · in Kraft seit 2020-10-08

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das DAC-System hat einen legitimen Kern: Konsumenten sollen wissen, dass ein Wein tatsächlich aus dem Gebiet Neusiedlersee stammt. Die Pflicht jedoch, Wein ausschließlich in der Region herzustellen und abzufüllen (§ 3), beschränkt Produzenten, die Weinberge im Gebiet besitzen, ihren Betrieb aber außerhalb haben, über den bloßen Herkunftsnachweis hinaus. Die gebührenpflichtige Pflichtbeschriftung über das Regionale Weinkomitee (§ 5) schafft eine private Torwächterrolle mit staatlicher Rückendeckung und sollte durch eine einfache Herkunftskennzeichnung ersetzt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. 08.10.2020 20011293 NOR40226847

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen. 08.10.2020 20011293 NOR40226848

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden. 08.10.2020 20011293 NOR40226849

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz