Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“

· V · BGBl. II Nr. 431/2020 · in Kraft seit 2020-10-08

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Weinmarktordnung (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), Art. 93 ff.: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Ruster Ausbruch.

Begründung

Der Schutz der Herkunftsbezeichnung 'Ruster Ausbruch DAC' ist durch EU-Weinrecht legitimiert und schützt Verbraucher vor Täuschung. Darüber hinaus verpflichtet § 5 Produzenten jedoch, eine spezielle Pflicht-Kennzeichnung ausschließlich vom Regionalen Weinkomitee Burgenland zu kaufen — wobei dieses Komitee den Preis selbst festsetzt. Das ist eine Zwangsgebühr an eine privatrechtliche Körperschaft ohne EU-rechtliche Grundlage. Diese Selbstbedienungsklausel sowie die Pflicht zur Abfüllung ausschließlich in Rust (§ 3) sollten als gold-plating gestrichen oder deutlich gelockert werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ ist in der Freistadt Rust herzustellen und abzufüllen. 08.10.2020 20011292 NOR40226841

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt, und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu verwenden. 08.10.2020 20011292 NOR40226843

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz