Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 423/2020 · in Kraft seit 2020-10-02

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

VfGH-Kundmachung, dass eine Verbotsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden gegen die Versammlung 'Pro Milch' aus dem Jahr 2018 gesetzwidrig war. Das rechtswidrige Versammlungsverbot ist Geschichte; das VfGH-Erkenntnis ist vollzogen. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2020, V 91/2019-11, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 7. Juli 2020, erkannt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung „Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist“ wegen Verstoßes gegen § 7a VersG gesetzwidrig war. 02.10.2020 20011288 NOR40226752

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2020, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung „Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist“, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 423/2020 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 02.10.2020 20011288 NOR40226753

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz