Abfallverzeichnisverordnung 2020
· V · BGBl. II Nr. 409/2020 · in Kraft seit 2020-10-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Abfälle eingestuft und gefährliche von ungefährlichen Abfällen unterschieden werden. Das dient dem Schutz von Gesundheit und Umwelt vor giftigen, explosiven oder brandfördernden Stoffen, also einem echten Schaden für Dritte. Sie setzt im Kern verbindliches EU-Recht um; ein wesentliches nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 — Gefahrenrelevante Eigenschaften ↗ RIS
Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften 1. explosiv (HP 1) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung 2. brand-fördernd (HP 2) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR 3. entzündbar (HP 3) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR: * Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren
§ 1 — Abfallverzeichnis ↗ RIS
Abfallverzeichnis § 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. (2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden: (4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/202
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. 12.04.2021 20011285 NOR40226657
§ 4 — Gefährliche Abfälle ↗ RIS
Gefährliche Abfälle § 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind. (2) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft. (3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial: (4) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Aushubtätigkeit 12.04.2021 20011285 NOR40226659
§ 5 — Vorgaben zur Ausstufung ↗ RIS
Vorgaben zur Ausstufung § 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für (2) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs M
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz