Deregulierung, aber richtig

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Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

· Vertrag – UNESCO · BGBl. III Nr. 147/2020 · in Kraft seit 2020-09-04

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die Errichtung eines UNESCO-Zentrums für Menschenrechte in Graz. Das ist eine klassische Sitzstaatvereinbarung ohne Freiheitsbeschränkung.

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