Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 405/2020 · in Kraft seit 2020-09-18

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte ausschließlich steuerliche Verlustmaßnahmen für die Veranlagungsjahre 2018, 2019 und 2020. Alle Antragsfristen sind abgelaufen, die betreffenden Steuerbescheide seit Jahren rechtskräftig. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig überholt. Sie gehört formal aufgehoben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt COVID-19-Rücklage § 1. (1) Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei gilt: (2) Der Abzug und die Hinzurechnung (§ 2) der COVID-19-Rücklage hat beim selben Steuerpflichtigen zu erfolgen. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens (§ 188 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194), sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt. (3) Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden; das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c richtet sich entsprechend § 26c Z 76 lit. c KStG 1988 nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers. 18.09.2020 20011281 NOR40226535

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Verlustrücktrag § 6. Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG 1988 sowie § 26c Z 76 KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt. 18.09.2020 20011281 NOR40226540

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt: 18.09.2020 20011281 NOR40226541

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz