Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung
VWP-V · V · BGBl. II Nr. 402/2020 · in Kraft seit 2020-09-17
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Datenkategorien bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im polizeilichen Staatsschutz verarbeitet werden dürfen. Das ist ein legitimer Sicherheitszweck: Der Staat darf prüfen, ob Personen mit Zugang zu geheimdienstlichen Informationen vertrauenswürdig sind. Die Begrenzung auf konkrete Themenbereiche schützt gleichzeitig die Betroffenen vor überbordender Datenverarbeitung. Die Verordnung ist knapp, klar und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen: Geburtsdatum, Inland, Nachrichtendienst 18.09.2020 20011280 NOR40226528
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz