Deregulierung, aber richtig

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Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte

VwG-PauschVgtV · V · BGBl. II Nr. 391/2020 · in Kraft seit 2020-09-08

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung setzt die Jahrespauschale fest, die der Bund der Rechtsanwaltskammer für Verfahrenshilfe-Leistungen vor Verwaltungsbehörden und -gerichten zahlt. Sie sichert damit den Zugang einkommensschwacher Bürger zu rechtlicher Vertretung in Verwaltungsverfahren – ein legitimes und verhältnismäßiges Instrument.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Pauschalvergütung ↗ RIS

Pauschalvergütung § 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt. 09.09.2020 20011272 NOR40226345

§ 2 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), BGBl. II Nr. 308/2017, außer Kraft. Inkrafttreten 09.09.2020 20011272 NOR40226346

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz