Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024

LF-GKV · V · BGBl. II Nr. 381/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · in Kraft seit 2024-12-03

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2022/431/EU (Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz) sowie Richtlinie 2024/869/EU verpflichten Österreich, verbindliche Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Kein wesentliches österreichisches Gold-Plating erkennbar; § 1 verweist auf die allgemeine Grenzwerteverordnung 2024.

Begründung

Diese Verordnung legt Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe (darunter krebserzeugende Stoffe) in der Land- und Forstwirtschaft fest und setzt damit EU-Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor ernstem Gesundheitsschaden um. Eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig und würde den Gesundheitsschutz für eine besonders gefährdete Berufsgruppe beseitigen. Zuletzt 2024 aktualisiert, die Verordnung ist aktuell und notwendig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung von Rechtsvorschriften ↗ RIS

Anwendung von Rechtsvorschriften § 1. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 05.12.2024 20011266 NOR40266729

§ 2 — Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften ↗ RIS

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben: 05.12.2024 20011266 NOR40226208

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (2) Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft. (3) Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 05.12.2024 20011266 NOR40266730

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz