Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024
LF-GKV · V · BGBl. II Nr. 381/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · in Kraft seit 2024-12-03
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe (darunter krebserzeugende Stoffe) in der Land- und Forstwirtschaft fest und setzt damit EU-Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor ernstem Gesundheitsschaden um. Eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig und würde den Gesundheitsschutz für eine besonders gefährdete Berufsgruppe beseitigen. Zuletzt 2024 aktualisiert, die Verordnung ist aktuell und notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Rechtsvorschriften ↗ RIS
Anwendung von Rechtsvorschriften § 1. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 05.12.2024 20011266 NOR40266729
§ 2 — Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften ↗ RIS
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben: 05.12.2024 20011266 NOR40226208
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (2) Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft. (3) Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 05.12.2024 20011266 NOR40266730
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz