Bedarfsprüfungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 367/2020 · in Kraft seit 2020-08-20
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, wie Sozialversicherungsträger den Bedarf bei größeren Bauvorhaben zu prüfen haben, bevor sie Beitragsmittel der Versicherten einsetzen. Diese Kontrolle ist eine sinnvolle Schranke gegen Fehlinvestitionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und schützt Beitragszahler. Die Anforderungen betreffen nur interne Verwaltungsabläufe und keine Bürgerfreiheiten. Eine Abschaffung ohne gleichwertigen Ersatz würde Kontrollücken bei der Verwendung von Pflichtbeiträgen eröffnen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach § 432 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG, nach § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 SVSG sowie nach § 141 Abs. 4 Z 1 und 2 B-KUVG. 20.08.2020 20011262 NOR40226080
§ 2 — Ablauf der Bedarfsprüfung ↗ RIS
Ablauf der Bedarfsprüfung § 2. (1) Die Versicherungsträger haben die im § 1 genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen. (2) Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 20.08.2020 20011262 NOR40226081
§ 3 — Umfang der Bedarfsprüfung ↗ RIS
Umfang der Bedarfsprüfung § 3. (1) Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im § 1 genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen: Die Kriterien nach den Z 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse. (2) Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen. (3) Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben. (4) Ist mit einem im § 1 genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen. Baukosten 20.08.2020 20011262 NOR4022608
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz