Deregulierung, aber richtig

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Interventionsverordnung 2020

IntV 2020 · V · BGBl. II Nr. 343/2020 · in Kraft seit 2020-08-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Euratom-Strahlenschutzrichtlinie 2013/59 um (Notfall- und Interventionsplanung bei radiologischen Notfällen, kontaminierten Waren und Altlasten).

Begründung

Die Verordnung regelt, wie der Staat bei einem radiologischen Notfall Menschen und Umwelt schützt: Referenzwerte, Notfallpläne, Schutzmaßnahmen und Ausbildung der Einsatzkräfte. Schutz vor ionisierender Strahlung ist ein klarer Fall echten Drittschutzes. Sie setzt die Euratom-Vorgaben um. Der Kern ist berechtigt und sollte bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziel, Geltungsbereich § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung. (2) Diese Verordnung gilt für (3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten. 05.08.2020 20011252 NOR40225655

§ 4 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Interventionen in einer Notfallexpositionssituation Referenzwerte § 4. (1) Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. (2) Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt (3) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis. (4) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt 05.08.2020 20011252 NOR40225658

§ 6 — Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog ↗ RIS

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog § 6. (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen. (2) Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen. 05.08.2020 20011252 NOR40225660

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz