Deregulierung, aber richtig

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Investitionskontrollgesetz

InvKG · BG · BGBl. I Nr. 87/2020 · in Kraft seit 2020-07-25

54/07 Sonstiges Außenhandel · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stuetzt sich auf die EU-Screening-Verordnung 2019/452 (Kooperationsmechanismus); der nationale Genehmigungsvorbehalt selbst ist nicht EU-zwingend, nur der Informationsaustausch.

Begründung

Dieses Gesetz unterwirft auslaendische Direktinvestitionen einem Genehmigungsvorbehalt der Regierung, wenn Sicherheit oder oeffentliche Ordnung beruehrt sein koennten. Ein eng begrenzter Schutz echter Sicherheitsinteressen ist berechtigt, doch die lange Liste sensibler Bereiche und die niedrigen Schwellen gehen weit darueber hinaus und behindern Kapital und Eigentumsuebertragung. Die sensiblen Bereiche sollten auf einen harten Sicherheitskern eingegrenzt und die Schwellen angehoben werden.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Teil 1 ↗ RIS

Anlage Teil 1 Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung) Teil 2 Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann Krisenvorsorge, Sozialsystem, Quantentechnologie 30.12.2022 20011250 NOR40225591

§ 2 — Genehmigungspflicht ↗ RIS

Genehmigungspflicht § 2. (1) Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn (2) Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist. (3) Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. 04.08.2020 20011250 NOR40225560

§ 3 — Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ↗ RIS

Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung § 3. (1) Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen. (2) Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen, Krisenvorsorge 04.08.2020 20011250 NOR40225561

§ 4 — Mindestanteil an Stimmrechten ↗ RIS

Mindestanteil an Stimmrechten § 4. Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen: 04.08.2020 20011250 NOR40225562

KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz