Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
AllgStrSchV 2020 · V · BGBl. II Nr. 339/2020 · in Kraft seit 2020-08-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Radioaktive Strahlung kann Menschen schwer und dauerhaft schädigen, ohne dass der Einzelne die Gefahr selbst erkennen oder abwehren kann. Dosisgrenzwerte für Arbeitskräfte und Bevölkerung, die Bewilligung von Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und die laufende Überwachung schützen unbeteiligte Dritte vor genau solchem Schaden. Das ist eine der klaren, berechtigten Aufgaben des Staates, und die Vorgaben folgen eng dem EU-Recht. Die Bewilligungslast ist spürbar, aber sachlich gerechtfertigt.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Dosisbegrenzung Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition § 4. (1) Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte. (2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet. (3) Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis: (4) Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr. (5) Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 4 gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis: (6) Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres
§ 6 — Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung ↗ RIS
Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung § 6. (1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte. (2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr. (3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis: 04.08.2020 20011249 NOR40225408
§ 7 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Tätigkeiten 1. Hauptstück Bewilligungs- und Meldebestimmungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht § 7. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 sind ausgenommen: (2) Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass (3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht für (4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann. Bewilligungsbestimmung 04.08.2020 20011249 NOR40225409
§ 10 — Antragsunterlagen ↗ RIS
Antragsunterlagen § 10. (1) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten: (2) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen: (3) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen: (4) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen: (5) Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern: (6) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 n
KI-Analyse · 2026-07-20 · 153 §§ im Datensatz