Privathochschulgesetz
PrivHG · BG · BGBl. I Nr. 77/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz macht den Betrieb einer Privathochschule von einer staatlichen Akkreditierung durch die AQ Austria abhängig und schreibt Bezeichnungen, Organe und laufende Berichte detailliert vor. Ein berechtigter Kern besteht im Schutz der Studierenden vor wertlosen Titeln. Das Genehmigungs- und Auflagenregime ist jedoch eine hohe Marktzutrittsschranke; statt Vorab-Akkreditierung und Detailvorgaben sollten Transparenz über Anerkennung und nachgelagerte Kontrolle genügen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Privathochschulen Akkreditierungsvoraussetzungen § 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen: (2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren: (3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat. (5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich (Trägereinrichtung), die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Lehrbetrieb, Lehrpersonal, Personalausstattung, Raumausstattung 06.05.2024 2001124
§ 3 — Verlängerung der Akkreditierung ↗ RIS
Verlängerung der Akkreditierung § 3. (1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen: (2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. 03.08.2020 20011248 NOR40225364
§ 5 — Organisation und Personal ↗ RIS
Organisation und Personal § 5. (1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat (2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: (2a) Dem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören. (3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird. (4) Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 1
§ 7 — Berichtswesen ↗ RIS
Berichtswesen § 7. (1) Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: (2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen. (3) Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz