VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 4 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 340/2020 · in Kraft seit 2020-07-30
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass der VfGH bestimmte Wortfolgen in einer COVID-19-Lockdownverordnung von 2020 – konkret die 400-m²-Regelung für Geschäfte – als gesetzwidrig erkannt hat. Die COVID-Maßnahmen sind längst aufgehoben; die Kundmachung ist rein historisch und hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, zu Recht erkannt: II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. 07.09.2021 20011246 NOR40225303
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 340/2020 Gemäß Art.139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 07.09.2021 20011246 NOR40225304
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz