Investitionsprämiengesetz
InvPrG · BG · BGBl. I Nr. 88/2020 · in Kraft seit 2020-07-25
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Investitionspraemie konnte nur fuer Investitionen mit Antraegen bis Februar 2021 beantragt werden; dieser Zeitraum ist laengst abgelaufen. Das Gesetz lebt nur noch fort, weil Foerderungen abgewickelt und kontrolliert werden, und laeuft ohnehin Ende 2029 aus. Die foerderfaehigen und ausgeschlossenen Bereiche (etwa der Ausschluss klimaschaedlicher Investitionen) lenken Unternehmensentscheidungen politisch. Die noch noetigen Abwicklungs- und Kontrollteile koennen erhalten, die uebrigen Subventionsbestimmungen aber gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Förderung, Abwicklung ↗ RIS
Gegenstand der Förderung, Abwicklung § 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. (2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt. (3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 7,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. 30.12.2025 20011242 NOR40234385
§ 2 — COVID-19 Investitionsprämie ↗ RIS
COVID-19 Investitionsprämie § 2. (1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden. (2) Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der Förderungsrichtlinie gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmen. (3) Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird. (4) Als Förderungswerber kommen
§ 5 — Schlussbestimmungen ↗ RIS
Schlussbestimmungen § 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (1a) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (1d) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (1e) § 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abc. 1c und 5 Abs. 1d in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft. (2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, h
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz