Waldfondsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 91/2020 · in Kraft seit 2020-07-25
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet einen mit 430 Millionen Euro dotierten Waldfonds ein, der Borkenkaeferschaeden abgilt und Holzverwendung sowie klimafitte Waelder foerdert. Wie andere Subventionsfonds bedeutet das, dass der Staat ueber Richtlinien Geld umverteilt, statt es den Betroffenen zu belassen. Die Foerderungen sind ohnehin befristet; der Fonds sollte auslaufen und nicht verlaengert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Waldfonds ↗ RIS
Waldfonds § 2. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen. (2) Für den Waldfonds werden 430 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt. 01.07.2025 20011241 NOR40269975
§ 3 — Maßnahmen ↗ RIS
Maßnahmen § 3. Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht: Nasslager 29.07.2020 20011241 NOR40225203
§ 6 — Förderungszeitraum ↗ RIS
Förderungszeitraum § 6. (1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden. (1a) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen für Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden. (2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden. (3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden. 30.04.2024 20011241 NOR40261590
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz