Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
GGBV-lof · V · BGBl. II Nr. 337/2020 · in Kraft seit 2020-09-01
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Transport gefährlicher Güter mit Landwirtschaftstraktoren und schützt Dritte vor Unfällen mit Gefahrstoffen — ein klar legitimes Schutzziel. Sie erleichtert Landwirten den Alltag, indem sie Ausnahmen von den strengen allgemeinen ADR-Vorschriften für kurze Strecken und kleine Mengen schafft. Die Mittel sind verhältnismäßig und die Verordnung wirkt im Vergleich zur Vollpflicht nach ADR sogar entlastend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind. 29.07.2020 20011239 NOR40225138
§ 2 — Beförderung in Tanks oder über größere Strecken ↗ RIS
Beförderung in Tanks oder über größere Strecken § 2. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten. 29.07.2020 20011239 NOR40225139
§ 3 — Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum ↗ RIS
Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum § 3. Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen. Verpackungsbestimmung, Kennzeichnungsbestimmung 29.07.2020 20011239 NOR40225140
§ 4 — Allgemeine Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen § 4. Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. 29.07.2020 20011239 NOR40225141
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz