Forschungsfinanzierungsgesetz
FoFinaG · BG · BGBl. I Nr. 75/2020 · in Kraft seit 2020-07-25
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz steuert staatliche Forschungsförderung über zentrale Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen und einen FTI-Pakt. Forschungsförderung ist Subventionsverteilung, kein klassischer Schutz Dritter; der Kontrahierungszwang und das Kürzungsverbot zementieren zudem Strukturen und Budgets. Der Förderapparat sollte verschlankt und das starre Kürzungsverbot gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zielsetzungen und Gegenstand ↗ RIS
Zielsetzungen und Gegenstand § 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind (2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich Planungssicherheit 28.07.2020 20011237 NOR40225040
§ 2 — FTI-Pakt ↗ RIS
FTI-Pakt § 2. (1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest. (2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch (3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen. Leistungsperiode, Leistungsvereinbarung 28.07.2020 20011237 NOR40225041
§ 3 — Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen ↗ RIS
Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen § 3. (1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (2) Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (3) Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet. (4) Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang). Forschungseinrichtung 14.04.2022 20011237 NOR40243364
§ 4 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 4. (1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind (2) Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden. (3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2. Leistungsvereinbarung, Leistungsperiode 28.07.2020 20011237 NOR40225043
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz