EpiG-Berechnungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 329/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022 · in Kraft seit 2022-04-09
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wenn der Staat Betriebe aufgrund einer Seuche zwangsweise schließt, schuldet er Unternehmern Entschädigung – und der Berechnungsmaßstab muss klar und fair sein. Diese Verordnung liefert die Methodik für künftige Epidemiefälle auf Basis des dauerhaft geltenden EpiG 1950 und ist nicht COVID-spezifisch. Die Anforderung einer Bestätigung durch einen Steuerberater ist angesichts des Betrugsrisikos bei staatlichen Entschädigungsanträgen verhältnismäßig. Die Verordnung bleibt operativ relevant.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung. 11.04.2022 20011233 NOR40224894
§ 3 — Berechnung ↗ RIS
Berechnung § 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. (2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt. (3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. (4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt. (5) B
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz