Deregulierung, aber richtig

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Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

· Bekanntmachung · BGBl. II Nr. 325/2020 · in Kraft seit 2020-07-20

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Bekanntmachung ordnete die Entlassung der aufgrund von COVID-19 einberufenen Milizangehörigen mit Ablauf des 31. Juli 2020 an. Dieser einmalige Entlassungsakt ist seit Jahren vollzogen; der Rechtsakt hat keine Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen. 22.07.2020 20011231 NOR40224886

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 22.07.2020 20011231 NOR40224887

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz