Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
· Bekanntmachung · BGBl. II Nr. 325/2020 · in Kraft seit 2020-07-20
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Bekanntmachung ordnete die Entlassung der aufgrund von COVID-19 einberufenen Milizangehörigen mit Ablauf des 31. Juli 2020 an. Dieser einmalige Entlassungsakt ist seit Jahren vollzogen; der Rechtsakt hat keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen. 22.07.2020 20011231 NOR40224886
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 22.07.2020 20011231 NOR40224887
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz