Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
· V · BGBl. II Nr. 326/2020 · in Kraft seit 2020-07-21
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung enthielt Richtlinien für Standortsicherungszuschüsse der COFAG an Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Die COFAG wurde inzwischen abgewickelt, das Pandemienotstandsregime ist beendet. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden; die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen ↗ RIS
Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen § 1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 22.07.2020 20011230 NOR40224882
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 22.07.2020 20011230 NOR40224883
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz