Deregulierung, aber richtig

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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

· V · BGBl. II Nr. 326/2020 · in Kraft seit 2020-07-21

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung enthielt Richtlinien für Standortsicherungszuschüsse der COFAG an Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Die COFAG wurde inzwischen abgewickelt, das Pandemienotstandsregime ist beendet. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden; die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen ↗ RIS

Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen § 1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 22.07.2020 20011230 NOR40224882

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 22.07.2020 20011230 NOR40224883

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz