Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 322/2020 · in Kraft seit 2020-07-17

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, dass der VfGH die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019 als gesetzwidrig erkannt hat. Das Erkenntnis betrifft ein abgeschlossenes Kalenderjahr und eine erledigte Rechtsstreitigkeit; die Kundmachung hat keine operative Zukunftswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, V 344/2020-15 ua., der Bundesministerin für Landesverteidigung zugestellt am 15. Juli 2020, erkannt, dass die „Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019“ Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 20/2019, gesetzwidrig war. 17.07.2020 20011225 NOR40224746

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2020, dass die „Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019“ Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 20/2019, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 322/2020 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 17.07.2020 20011225 NOR40224747

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz