Deregulierung, aber richtig

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Elektrotechnikverordnung 2020

ETV 2020 · V · BGBl. II Nr. 308/2020 · in Kraft seit 2020-07-09

95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur Notifizierung nach Richtlinie (EU) 2015/1535 (Informationsverfahren für technische Vorschriften); keine inhaltliche EU-Vorgabe, aber EU-Binnenmarktverfahren eingehalten.

Begründung

Diese Verordnung erklärt elektrotechnische Sicherheitsnormen für verbindlich, damit Elektroanlagen Menschen nicht durch Stromschlag oder Brand gefährden. Das ist echter Schutz Dritter vor ernstem Schaden für Leib und Leben, also eine legitime Staatsaufgabe. Auch die Pflicht, in Mietwohnungen einen Fehlerstrom-Schutzschalter einzubauen, dient unmittelbar dem Personenschutz. Die Verordnung verweist auf Fachnormen und enthält kein erkennbares Übermaß, das zu streichen wäre.

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Belegende Paragraphen

§ 3 — Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften ↗ RIS

Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften § 3. (1) In Anhang I gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge. (2) In Anhang II werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet. (3) Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Abs. 2 kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich. 14.07.2020 20011222 NOR40224498

§ 6 — Erstprüfung ↗ RIS

Erstprüfung § 6. Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen. 14.07.2020 20011222 NOR40224501

§ 7 — Sicherheit der elektrischen Anlage in Mietwohnungen ↗ RIS

Sicherheit der elektrischen Anlage in Mietwohnungen § 7. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht. 14.07.2020 20011222 NOR40224502

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz