Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung-PDion

· V · BGBl. II Nr. 305/2020 · in Kraft seit 2020-08-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der eigenen Bediensteten der Parlamentsdirektion. Sie schränkt keine Freiheit der Bürger oder Unternehmen ein, sondern betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Staates zu seinen Mitarbeitern. Eine Behörde darf festlegen, wie ihr eigenes Personal geschult und geprüft wird. Es gibt keinen Eingriff, der gestrichen werden müsste.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 09.07.2020 20011218 NOR40224448

§ 5 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS

Theoretische Ausbildung § 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche: (2) Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren: (3) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden. (4) Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes: (5) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt. (6) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst. 09.07.2020 20011218 NOR40224452

§ 9 — Dienstprüfung ↗ RIS

Dienstprüfung § 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules und aus einem abschließenden Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission. (2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion. (3) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer oder einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsmodules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt. (4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat (§ 8 Abs. 8) stattzufinden. (5) Die Dienstprüfung gilt als bes

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz