Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Zweckzuschussgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 63/2020 · in Kraft seit 2020-07-08

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelte Zweckzuschuesse des Bundes an Laender und Gemeinden fuer COVID-Kosten wie Tests, Impfstellen und Rettungsdienste. Die massgeblichen Fristen fuer ersatzfaehige Aufwendungen (etwa 31. Maerz 2022 und 31. Dezember 2022) sind laengst abgelaufen. Das Gesetz hat seinen Zweck erfuellt und ist als Krisenrecht ueberholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1c — Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken ↗ RIS

Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken § 1c. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV 2 (COVID19-Test) ersetzen. (2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID19Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. (3) Pro durchgeführtem COVID19Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet. 28.10.2021 20011216 NOR40238268

§ 1e — Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste ↗ RIS

Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste § 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten (2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden. Rettungsdienst, Rettungstransportleistung, Hygienemaßnahme 18.03.2022 20011216 NOR40242710

§ 1 — Zweckzuschuss ↗ RIS

Zweckzuschuss § 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise (2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 FVG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt. 29.12.2022 20011216 NOR40249173

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz