Kommunalinvestitionsgesetz 2020
KIG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 56/2020 · in Kraft seit 2020-07-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verteilte 2020 einmalig eine Milliarde Euro aus dem Corona-Fonds an die Gemeinden fuer Investitionen, nach festen Schluesseln des Jahres 2020. Diese einmalige Auszahlung ist laengst erledigt. Eine fortbestehende gesetzliche Regelung fuer einen abgeschlossenen Geldfluss ist ueberfluessig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Zweck ↗ RIS
Ziel und Zweck § 1. Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung. 01.07.2025 20011210 NOR40269880
§ 2 — Finanzzuweisung ↗ RIS
Finanzzuweisung § 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung. (2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt. (3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen. (4) Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Abs. 2 und den bereits gemäß Abs. 3 ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. 07.07.2025 20011210 NOR4026988
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz