Fahrverbot auf der A13 Brennerautobahn im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf den Abfahrtsrampen
· V · BGBl. II Nr. 290/2020 · in Kraft seit 2020-07-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung untersagt schweren Lkw die Nutzung der Abfahrtsrampen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn zu bestimmten Stoßzeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Verkehrsflüssigkeit an einem bekannten Engpass am Brennerkorridor; lokaler Anlieferverkehr ist ausdrücklich ausgenommen. Die Maßnahme ist räumlich und zeitlich präzise begrenzt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet. 01.07.2020 20011208 NOR40224241
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Natters, Mutters, Schönberg im Stubaital, Fulpmes Mieders, Telfes im Stubai, Neustift im Stubaital, Mühlbachl, Pfons, Matrei am Brenner, Navis, Steinach am Brenner, Trins, Gschnitz, Schmirn, Vals, Gries am Brenner, Obernberg am Brenner, Götzens und Birgitz. Zielverkehr 01.07.2020 20011208 NOR40224242
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz