Deregulierung, aber richtig

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Fahrverbot auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen

· V · BGBl. II Nr. 289/2020 · in Kraft seit 2020-07-01

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung untersagt schweren Lastkraftfahrzeugen (über 12 Meter) an Wochentagen und Samstagen in den frühen Morgenstunden die Nutzung der Abfahrtsrampen der Anschlussstelle Wattens auf der A12. Das schützt die Flüssigkeit des Verkehrs an einem konkreten Engpass; lokaler Ziel- und Quellverkehr ist ausdrücklich ausgenommen. Das Verbot ist örtlich und zeitlich eng begrenzt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Wattens auf der A12 Inntalautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 6 bis 10 Uhr verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet. 01.07.2020 20011207 NOR40224238

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer. Zielverkehr 01.07.2020 20011207 NOR40224239

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz