Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 277/2020 · in Kraft seit 2020-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung beschreibt Ausbildung und Prüfung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik. Sie ist ein freiwilliger Ausbildungsweg, der nur befristet als Versuch eingerichtet ist und bis 2026 evaluiert wird. Solche Lehrpläne geben einem Abschluss eine verlässliche Bedeutung und schränken die Freiheit kaum ein. Kein Schutz etablierter Anbieter, keine Bevormundung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Fertigungsmesstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden. (3) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln. (4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigungsmesstechniker, Fertigungsmesstechnikerin) zu bezeichnen. 25.06.2020 20011203 NOR40224163
§ 12 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2026 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Fertigungsmesstechnik in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen. 25.06.2020 20011203 NOR40224174
§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. 25.06.2020 20011203 NOR40224175
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