Deregulierung, aber richtig

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Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 274/2020 · in Kraft seit 2020-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt für das Buchbinde-Handwerk eine staatlich bis ins Detail festgelegte Lehrzeit, ein fixes Berufsbild und eine standardisierte Lehrabschlussprüfung vor. Ein anerkannter Lehrabschluss als freiwilliges Gütesiegel ist sinnvoll, doch der Staat muss nicht jede einzelne Maschine, jede Prüfungsdauer und jeden Lehrinhalt zentral vorschreiben. Wer in diesem Beruf arbeitet, sollte das auch ohne starres staatliches Prüfungskorsett dürfen; die Detailregelung gehört entschlackt und der Marktzugang freigegeben.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ↗ RIS

Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie § 1. (1) Der Schwerpunktlehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil müssen ein oder zwei der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden: (3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchbindetechniker und Postpresstechnologe, Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin) zu bezeichnen. (4) Alle auszubildenden und absolvierten Schwerpunkte sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 25.06.2020 20011202 NOR40224138

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. (3) Gemeinsame Kompetenzen: Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kunden-kreises des Lehrbetriebes – 1.4 Ergonomisches Gestalten des

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 25.06.2020 20011202 NOR40224142

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz