Strahlenschutzgesetz 2020
StrSchG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 50/2020 · in Kraft seit 2020-08-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Schutz von Menschen und Bevoelkerung vor ionisierender Strahlung ist eine klassische, unbestrittene Staatsaufgabe, weil hier reale und schwere Gefahren fuer Dritte abgewehrt werden. Das Gesetz setzt zudem die EU-Strahlenschutz-Grundnormen um. Die Bewilligungs- und Dosisregeln sind sachlich begruendet; das Gesetz bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Übergeordnete Bestimmungen 1. Hauptstück Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen Ziel, Geltungsbereich § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist (2) Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen. (3) Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Luftraum 18.06.2020 20011197 NOR40223893
§ 2 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 2. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 18.06.2020 20011197 NOR40223894
§ 15 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bewilligungs- und Meldebestimmungen Allgemeine Bestimmungen § 15. (l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung. (2) Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. (3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von (4) Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit). (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen. (6) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass (7) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen. (8) Die Bundesminister
§ 16 — Errichtungsbewilligung ↗ RIS
Errichtungsbewilligung § 16. (1) Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist. (2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben. 18.06.2020 20011197 NOR40223908
§ 17 — Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ↗ RIS
Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit § 17. (1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn (2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben. (3) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. 18.06.2020 20011197 NOR40223909
KI-Analyse · 2026-07-20 · 159 §§ im Datensatz