Deregulierung, aber richtig

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1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt

· V · BGBl. II Nr. 265/2020 · in Kraft seit 2020-06-14

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2020/698 zur Verlängerung der Gültigkeit von Zertifikaten im Schiffsverkehr im COVID-19-Kontext

Begründung

Diese COVID-19-Notfallverordnung verlängerte 2020 die Gültigkeitsdauer ablaufender Schifffahrtsdokumente während der Pandemie. Die COVID-19-Pandemie ist längst vorbei; alle betroffenen Dokumente wurden seither erneuert oder sind regulär abgelaufen. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos und soll aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt) StF: BGBl. II Nr. 265/2020 Auf Grund des § 152b. Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet: 15.06.2020 20011195 NOR40223845

§ 1 — Ablauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen ↗ RIS

Ablauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen § 1. (1) Der in § 152b. Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020. (2) Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, ABl. Nr. L 165, S. 10, bleiben unberührt. 15.06.2020 20011195 NOR40223844

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz