Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst
· Bekanntmachung · BGBl. II Nr. 260/2020 · in Kraft seit 2020-06-09
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Bekanntmachung verfügte die Entlassung der im Zuge von COVID-19 im Aufschubpräsenzdienst verbliebenen Wehrpflichtigen mit Ablauf des 30. Juni 2020. Dieser einmalige Verwaltungsakt ist seit Jahren vollzogen und hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die auf Grund meiner Verfügung vom 18. März 2020, BGBl. II Nr. 101/2020, zum Aufschubpräsenzdienst herangezogenen Wehrpflichtigen werden, sofern sie sich am 30. Juni 2020 noch im Präsenzstand befinden, nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus diesem Präsenzdienst entlassen. 10.06.2020 20011192 NOR40223791
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 10.06.2020 20011192 NOR40223792
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz