Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
· Bekanntmachung · BGBl. II Nr. 259/2020 · in Kraft seit 2020-06-09
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Bekanntmachung ordnete die Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem COVID-19-Einsatzpräsenzdienst mit Ablauf des 12. Juni 2020 an. Die Entlassung wurde vollständig vollzogen und ist seit über fünf Jahren erledigt. Eine vollständig erledigte einmalige Bekanntmachung kann ohne jede Folge aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bestimmte Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf des 12. Juni 2020 aus diesem Präsenzdienst entlassen. 10.06.2020 20011191 NOR40223787
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Entlassung nach § 1 betrifft jene Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt in folgenden strukturierten Einheiten eingeteilt sind: 10.06.2020 20011191 NOR40223788
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 10.06.2020 20011191 NOR40223789
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz