SQM-Weiterbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 258/2020 · in Kraft seit 2020-06-10
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die verpflichtende Weiterbildung für staatliche Schulqualitätsmanager und ist damit interne Personalentwicklung im öffentlichen Dienst. Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, dass Beamte in einer neu geschaffenen Aufsichtsfunktion ordentlich qualifiziert sind. Die Pflicht zum jährlichen Schulaufsichtskongress (§ 3 Abs. 3) ist aufwändig, aber für staatliche Fortbildungsregimes typisch; allgemeine Bürgerfreiheiten werden kaum berührt.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Inhalt und Umfang der Weiterbildung ↗ RIS
Inhalt und Umfang der Weiterbildung § 3. (1) Die in der Anlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben. (2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in der Anlage festgesetzten Umfang teilzunehmen. (3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen. 09.06.2020 20011190 NOR40223772
§ 4 — Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion ↗ RIS
Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion § 4. Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren. 09.06.2020 20011190 NOR40223773
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz