Deregulierung, aber richtig

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Bundesfinanzgesetz 2020

BFG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 46/2020 · in Kraft seit 2020-06-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Das Bundesfinanzgesetz 2020 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2020. Gegenstandslos; bereinigen.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS

Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen 102 389,239 118 495,269 Einzahlungen: 81 790,776 139 093,732 Nettofinanzierungsbedarf: 20 598,463 Finanzierungsüberschuss: 20 598,463 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 31.07.2020 20011188 NOR40223730

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz