Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 2016

· V · BGBl. II Nr. 245/2020 · in Kraft seit 2020-05-30

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung des Bundes an Rechtsanwälte für überdurchschnittlich lange Verfahren für das Jahr 2016 auf 783.943,92 Euro fest. Die Zahlung für 2016 wurde längst geleistet; die Verordnung ist vollständig abgewickelt und ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2016 mit insgesamt 783 943,92 Euro festgesetzt. 02.06.2020 20011185 NOR40223529

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2016 StF: BGBl. II Nr. 245/2020 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 02.06.2020 20011185 NOR40223530

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz