Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem ASVG, dem GSVG, dem B-SVG und dem B-KUG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation

· V · BGBl. II Nr. 244/2020 · in Kraft seit 2020-05-30

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlängerte im Zusammenhang mit COVID-19 bestimmte Fristen nach mehreren Sozialversicherungsgesetzen bis zum 30. Juni 2020. Dieser Stichtag ist seit Jahren verstrichen; die Verordnung ist vollständig ausgelaufen und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Zeiträume nach § 736 Abs. 3 und 5 ASVG, § 378 Abs. 1 und 3 GSVG, § 372 Abs. 1 und 2 BSVG sowie § 259 Abs. 1 und 3 B-KUVG werden jeweils bis 30. Juni 2020 verlängert. 02.06.2020 20011184 NOR40223525

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. 02.06.2020 20011184 NOR40223526

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz