Deregulierung, aber richtig

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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

· V · BGBl. II Nr. 225/2020 · in Kraft seit 2020-05-26

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legte Richtlinien für Zuschüsse der COFAG zur Deckung von COVID-19-bedingten Fixkosten fest. Das Förderprogramm diente der Kompensation von Umsatzausfällen während der COVID-19-Pandemie, die beendet ist. Neue Anträge auf diese Subventionen sind nicht mehr möglich; das Programm wurde vollständig abgewickelt. Die Verordnung regelt ein erledigtes Förderprogramm und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten ↗ RIS

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten § 1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 26.05.2020 20011180 NOR40223437

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 26.05.2020 20011180 NOR40223438

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